Einkaufsbedingungen der REISSER-Schraubentechnik GmbH
Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferers die Lieferung vorbehaltlos annehmen.
Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferer.
Die folgenden Einkaufsbedingungen gelten jedoch nur subsidiär im Verhältnis zu Rahmenverträgen, welche mit einem Lieferer abgeschlossen werden. Dies ist gültig auch für Qualitätssicherungsvereinbarungen.
- Bestellungen
Lieferungen für die keine schriftlichen Bestellungen vorliegen werden nicht anerkannt. Auf eine Auftragsbestätigung verzichten wir, es sei denn, es wird eine Änderung bezüglich Menge, Preis oder Liefertermin notwendig. Eine Annahme dieser Änderung behalten wir uns vor. - Informationspflicht
Vor Änderungen von Herstellprozessen, Materialen oder Zulieferteilen für Produkte, Verlagerungen von Fertigungsstandorten, ferner vor Änderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Teile oder von sonstigen Qualitätssicherungs-Maßnahmen ist der Lieferant verpflichtet REISSER-Schraubentechnik GmbH rechtzeitig zu informieren, damit diese prüfen kann, ob sich die Änderungen nachteilig auf das Produkt auswirken können. - Geheimhaltungspflicht
Alle von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen einschließlich Zeichnungen, Skizzen sowie Muster, sind ausschließlich unser Eigentum. Der Lieferer verpflichtet sich, diese Dritten nicht zugänglich zu machen, die Unterlagen und Muster ausschließlich zur Erfüllung dieser Bestellung zu verwenden, die Unterlagen nicht zu vervielfältigen, die Unterlagen und Muster sorgfältig zu behandeln, aufzubewahren und unverzüglich nach Erledigung vollständig an uns zurückzugeben. Insbesondere wird der Lieferer auch nach Abwicklung dieser Bestellung die in diesem Zusammenhang von uns erlangten Fertigungsverfahren geheim halten und nicht für die eigene Fertigung oder für Lieferungen an Wettbewerber von uns verwenden. An neuen Merkmalen, die von uns stammen, behalten wir uns alle Rechte vor, insbesondere für den Fall der Patenterteilung oder Gebrauchsmuster - Eintragung.
Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modelle und dergleichen oder nach unseren vertraulichen Angaben angefertigt sind, dürfen vom Lieferer weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden. - Gefahrenübergang und Eigentumsvorbehalt
Die Gefahr bis zum Eintreffen der Ware an der von uns bestimmten Empfangsstelle trägt in jedem Falle der Lieferer. Der Gefahrenübergang auf uns erfolgt grundsätzlich bei Übergabe der Ware an die von uns bestimmte Empfangsstelle.
Die Ware wird bei Übergabe an uns unmittelbar unser Eigentum, einen Eigentumsvorbehalt erkennen wir nicht an. - Preisstellung
Vereinbarungen bezüglich Verpackung und Etikettierung sind im Rahmen des Kaufvertrages schriftlich zu treffen, anderenfalls geht die Verpackung zu Lasten des Lieferanten. - Teillieferungen, Unter- und Überlieferungen
Teillieferungen stellen keine Erfüllung dar, es sei denn wir genehmigen diese. 10% Über-/Unterlieferungen sind zulässig Bei Unterlieferung von maximal 5 % gilt der fehlende Rest der Lieferung als storniert. - Liefertermin
Der Lieferer verpflichtet sich zur Einhaltung des vereinbarten Lieferdatums. Sobald sich beim Lieferer Verzögerungen abzeichnen, hat er uns dies unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Terminüberschreitung mitzuteilen.
Wenn die vereinbarten Termine, ganz gleich aus welchem Grund, vom Lieferer nicht eingehalten werden, so sind wir berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten und von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist unter Ablehnungsandrohung bedarf es nicht. Alle durch verspätete Lieferungen und Leistungen entstehenden Mehrkosten hat der Lieferer zu ersetzen. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Bei wiederholter Terminüberschreitung sind wir auch dann berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Verzögerung vom Lieferer nicht zu vertreten war.
Kommt der Lieferer mit der Lieferung in Verzug, so sind wir berechtigt, 0,5 % des Lieferwertes je angefangene Woche der Terminüberschreitung, höchstens jedoch 5 %, als Vertragsstrafe zu fordern. Diese können wir auch dann bis zur Endabrechnung geltend machen, wenn wir uns das Recht dazu bei der Annahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehalten haben. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Lieferungen vor dem vereinbarten Termin sind nur mit unserer Einwilligung zulässig. Wir behalten uns vor, frühzeitig gelieferte Waren zurück zu senden bzw. die jeweilige Rechnung zu valutieren. - Lieferform
Die Lieferung hat ausschließlich nach unseren separaten Transport- und Verpackungsvorschriften für Lieferanten zu erfolgen. Die Transport und Verpackungsvorschriften sind in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil unserer Einkaufsbedingungen. - Zahlung
Zahlungen erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart ist, am 25. des der Lieferung folgenden Monats, abzüglich 3 % Skonto oder 90 Tage netto.
Wir sind berechtigt, Forderungen gegenüber unseren Lieferanten mit Verbindlichkeiten der REISSER-Schraubentechnik GmbH (oder eines Unternehmens, an dem die REISSER-Schraubentechnik GmbH unmittelbar oder mehrheitlich beteiligt ist), gegenüber dem Lieferanten aufzurechnen. - Gewährleistung
Die Untersuchungs- und Rügepflicht beginnt in allen Fällen erst, wenn die Ware bei uns eingegangen ist. Dieser Zeitpunkt ist auch dann maßgebend, wenn die Ware schon vorher in den Gewahrsam oder in das Eigentum von uns übergegangen ist, oder einem Spediteur, Frachtführer oder einem anderen Beauftragten von uns übergeben wurde.
Für die Untersuchungs- und Rügepflicht offensichtlicher Mängel wird uns eine Frist von zwei Wochen ab Eingang der Ware bei uns eingeräumt.
Der Lieferer übernimmt im übrigen für seine Lieferung für die Dauer eines Jahres nach Inbetriebnahme oder Verwendung, höchstens jedoch für zwei Jahre nach Gefahrenübergang, ggf. nach Beseitigung gerügter Mängel auch ohne rechtzeitige Beanstandung die Gewährleistung dafür, dass die Ware keine den Gebrauch oder den Betrieb beeinträchtigenden Mängel aufweist und die vertraglich zugesicherten Eigenschaften besitzt. Der Umfang der Haftung richtet
sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Wir haben das Recht Nachbesserung zu verlangen, wenn die gelieferte Sache mangelhaft ist oder ihr eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Gerät der Lieferer mit seiner Nachbesserungspflicht in Verzug, so können wir die Mängel auf Kosten des Lieferers selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen.
Schlägt der Nachbesserungsversuch fehl, so haben wir nach unserer Wahl das Recht zum Rücktritt vom Vertrag (Wandelung) bzw. zur Herabsetzung der Gegenleistung (Minderung) bzw. zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.
Der Lieferer berücksichtigt die anerkannten Regeln der Technik und die jeweils gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften (insb. DIN, VDE, VDI, DVGW). Die Ware muss am Tag der Lieferung allen geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften einschließlich denen des Gerätesicherheitsgesetzes und des Umweltschutzes entsprechen und den Unfallverhütungsvorschriften genügen. Falls Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder Produkte, bei deren Nutzung das Freiwerden solcher Stoffe nicht auszuschließen ist, geliefert werden, hat der Lieferer die zur Erstellung des EG-Sicherheitsdatenblattes (§14 GefStoffV) erforderlichen Daten uns oder unserem Dienstleister unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. - Produkthaftung
Der Lieferer stellt den Besteller hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Produkte von allen Ansprüchen aus der Produzentenhaftung sowie nach dem Produkthaftungsgesetz frei und trägt insoweit die Verantwortung für das Auftreten von Mängeln. Dies gilt nicht, wenn der entstandene Schaden nachweislich auf ein schuldhaftes Verhalten des Bestellers zurückzuführen ist. - Verwendung unserer Markennamen
Sofern Ware von uns zurückgeliefert oder nicht abgenommen wird und mit einem unserer Markennamen, darf diese an Dritte nicht veräußert werden. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gilt eine Vertragsstrafe in Höhe des doppelten Warenwertes, mindestens jedoch 2.500,00 €, als vereinbart. - Höhere Gewalt
Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, behördliche Anordnungen und andere von uns nicht zu vertretenden Fälle, welche eine Verringerung des Verbrauchs zur Folge haben, gelten als höhere Gewalt und berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag. - Schutzrechte
Der Lieferer stellt uns und unsere Abnehmer von Ansprüchen Dritter aus Verletzungen von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten frei, sofern nicht der Entwurf eines Liefergegenstandes von uns stammt. - Vertragssprache, anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Die Vertragssprache ist deutsch. Auf den Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Ort, an welchem lt. Bestellung die Lieferung zu erfolgen hat. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Künzelsau, wenn der Lieferer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Lieferers zu klagen. - Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden vereinbarten Klauseln ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der Einkaufsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine solche unwirksame Klausel durch eine wirksame ersetzt wird, welche dem Sinn der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt.
Fritz-Müller-Str. 10
74653 Ingelfingen - Criesbach
Tel. 07940/127-0
Fax 07940/127-49
info@reisser-screws.com
www.reisser-screws.com
Ingelfingen-Criesbach, März 2007

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